Anlage 3 WHG

(zu § 70a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7)

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 409, S. 34)

Seehäfen und Binnenhäfen für den Güterverkehr

Binnenhafen Berlin
Binnenhafen Braunschweig
See- und Binnenhafen Bremen
See- und Binnenhafen Bremerhaven
Binnenhafen Dortmund
Binnenhafen Duisburg, ausgenommen Hafen Homberg
Binnenhafen Düsseldorf/Neuss
Binnenhafen Frankfurt am Main
See- und Binnenhafen Hamburg
Binnenhafen Hamm
Binnenhafen Hannover
Binnenhafen Karlsruhe
Binnenhafen Koblenz
Binnenhafen Köln
See- und Binnenhafen Lübeck
Binnenhafen Magdeburg
Binnenhafen Mainz
Binnenhafen Mannheim
Binnenhafen Nürnberg
Binnenhafen Regensburg
Seehafen Rostock
Binnenhafen Stuttgart
Seehafen Wilhelmshaven


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 03:10

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 409


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 3 WHG:
Fassung bis Synopse Archiv
28.12.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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