§ 52b WeinG 1994

Destillation in Krisenfällen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um

1.
erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,
2.
erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder
3.
einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,
die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
1.
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder
2.
sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit

1.
die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder
2.
die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:18

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;

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