§ 38 WeinG 1994

Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. 2Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.

(4) 1Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. 2Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:18

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2023 I Nr. 289
G. Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;

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