1Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.03.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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