§ 45e UmwG

Anzuwendende Vorschriften

1Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024 03:24

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411


Alte Fassungen (a.F.) zu § 45e UmwG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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