1Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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