Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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