§ 270 UmwG

Abfindungsangebot

(1) Das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für jedes Mitglied, das dem Formwechsel bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Tage, an dem der Formwechselbeschluss gefaßt worden ist, durch eingeschriebenen Brief widersprochen hat.

(2) 1Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen. 2§ 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 9. Mai 2024 03:15

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411


Alte Fassungen (a.F.) zu § 270 UmwG:
Fassung bis Synopse Archiv
06.03.2023 Synopse Alte Version laden.

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