§ 106 UmwG

Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024 03:10

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

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