(1) 1Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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