(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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