§ 2 DRK-SDDSG

Aufgaben des DRK-Suchdienstes

Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1.
Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von
a)
Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,
b)
Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,
c)
Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
d)
deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,
2.
Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,
3.
Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
4.
Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an
a)
die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),
b)
öffentliche Stellen,
c)
andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:29

G. Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 20.11.2019 I 1626


Alte Fassungen (a.F.) zu § 2 DRK-SDDSG:
Fassung bis Synopse Archiv
28.11.2019 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 2 DRK-SDDSG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.