§ 56 SBG

Personalangelegenheiten

Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

Urteile zu § 56 SBG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.