§ 44 SBG

Nachrücken, Ersatzmitglied

(1) 1Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach. 2Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonenausschusses der betreffenden Person den Beginn der Mitgliedschaft mit.

(2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin oder der Bewerber aus demselben Organisationsbereich nach.

(3) 1Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Bewerberinnen oder Bewerber zum Nachrücken in den Vertrauenspersonenausschuss nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. 2Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Division oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 teilt die Sprecherin oder der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. 2Die Dienststelle lässt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 3 durchführen und teilt dem Vertrauenspersonenausschuss Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.

(5) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, wird das ausgeschiedene Mitglied nicht ersetzt.

(6) 1Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl aus demselben Organisationsbereich ein. 2Das Ersatzmitglied soll derselben Laufbahngruppe wie das ausgeschiedene Mitglied angehören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.8.2021 I 3932

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