(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.12.2020 I 2694
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
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