(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1.
(3) 1Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. 2Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(4) 1Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten. 2§ 31 Abs. 5 gilt entsprechend. 3Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.12.2020 I 2694
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
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