Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001 I 266
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