(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Fußnote Paragraph
(+++ § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 10a (F 2015-04-01) +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
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