§ 23 KStG

Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.


Fußnote Paragraph

(+++ § 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 11a +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. März 2025 01:49

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;

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