1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317
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