§ 16 KSchG

Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

1Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:32

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
G. Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317


Alte Fassungen (a.F.) zu § 16 KSchG:
Fassung bis Synopse Archiv
17.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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