§ 202 KAGB

Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. 2Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 202: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 202 KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
09.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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