Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW insgesamt anlegen in
Fußnote Paragraph
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 u. § 218 Satz 2 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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