(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
(3) Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.
Fußnote Paragraph
(+++ § 190: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 191 Abs 1 u. 2 u. § 281 Abs. 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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