(1) Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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