1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.4.2021 I 742
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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