§ 22 JuSchG

Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien

1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.4.2021 I 742


Alte Fassungen (a.F.) zu § 22 JuSchG:
Fassung bis Synopse Archiv
30.04.2021 Synopse Alte Version laden.

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