(1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß.
(2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sinngemäß.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;
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