(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
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