(1) 1Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. 2In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der
(2) 1Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. 2Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2025.
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