1Der Gerichtsvollzieher unterhält, sofern es erforderlich ist, eine Pfandkammer auf eigene Kosten. 2Mit Genehmigung der Dienstbehörde können mehrere Gerichtsvollzieher dann eine gemeinsame Pfandkammer unterhalten, wenn die Pfandgegenstände von den Gerichtsvollziehern gegen einen Verlust ausreichend versichert sind. 3Eine behördeneigene Pfandkammer überlässt die Dienstbehörde dem Gerichtsvollzieher gegen Entgelt. 4Die Dienstbehörde kann dem Gerichtsvollzieher die Benutzung einer bestimmten Pfandkammer vorschreiben.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
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