Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
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