Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
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