(1) 1Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
(3) Die Berechnung soll enthalten
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
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