§ 111 GNotKG

Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,
2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
eine Anmeldung zu einem Register und
4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2024 03:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

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