(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2b +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
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