§ 1 FlG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2.
Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3.
Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4.
Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5.
Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6.
Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7.
Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626

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