Anlage 8e FeV

(zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

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1(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. 3Fußnote)

I)
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 20331953 bis 195819. Juli 20221959 bis 196419. Januar 20231965 bis 197019. Januar 20241971 oder später19. Januar 2025
II)
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 20262002 bis 200419. Januar 20272005 bis 200719. Januar 2028200819. Januar 2029200919. Januar 2030201019. Januar 2031201119. Januar 20322012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033


*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.3.2024 I Nr. 109


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 8e FeV:
Fassung bis Synopse Archiv
28.03.2022 Synopse Alte Version laden.

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