Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 5.2.2024 I Nr. 32
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.03.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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