§ 9 EGGVG

1Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, können die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise ausschließlich einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2024 03:07

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.6.2021 I 2099


Alte Fassungen (a.F.) zu § 9 EGGVG:
Fassung bis Synopse Archiv
30.06.2021 Synopse Alte Version laden.

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