1Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. 2Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
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