1Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 3I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163
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