(1) Der Freistaat Bayern kann unter Heranziehung der Entsorgungspflichtigen besondere Einrichtungen zur Beseitigung von Abfällen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, schaffen, übernehmen oder sich an derartigen Einrichtungen selbst beteiligen.
(2) Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die die Verwertung, insbesondere die Vermarktung der gewonnenen Produkte betreiben oder unterstützen.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.06.2021.
G. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
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