Art. 26 BayAbfG

Anordnungen für den Einzelfall, Kosten

Bayern

(1) Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, das Verpackungsgesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die bei der Überwachung von Deponien, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen, in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. 2Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach § 47 Abs. 3 KrWG zur Auskunft verpflichtete Person. 3In den sonstigen Fällen trägt die überwachte Person die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

(3) 1Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. 2Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.


Standangaben Gesetz

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Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024 02:23

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.06.2021.
G. Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist

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