1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 11. August 2022 02:59
G. Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 18.3.2022 I 466
G. Neugefasst durch Bek. v. 3. 2.1995 I 158;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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