(1) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagenteile.
(2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der Errichtung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2021 I 1194
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