§ 2 AtHaftÜbkG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der Reaktorschiffahrt durch Rechtsverordnung internationale Vereinbarungen in Kraft zu setzen, die die Benutzung ausländischer Gewässer und Häfen durch Reaktorschiffe, welche berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, oder die Benutzung von Gewässern und Häfen der Bundesrepublik Deutschland durch Reaktorschiffe unter ausländischer Flagge regeln und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
Die sicherheitstechnischen Bestimmungen müssen den Regeln des Kapitels VIII des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Empfehlungen der Anlage C der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465 und 480) in der jeweils geltenden Fassung inhaltlich entsprechen.
2.
Die haftungsrechtlichen Bestimmungen müssen Artikel I Nr. 4 bis 8, Artikel II, III Abs. 2, Artikel IV, V Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, Artikel VIII, X Abs. 1 und 2 und Artikel XI Abs. 4 des Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens inhaltlich entsprechen und für jedes nukleare Ereignis eine Haftungsbeschränkung vorsehen, die mindestens dem in Artikel III Abs. 1 und 4 dieses Übereinkommens genannten Betrag entspricht und höchstens 500 Millionen Euro beträgt.
3.
Die Anwendung des nationalen oder internationalen Rechts über die Beschränkung der Reederhaftung auf die Haftung nach der Vereinbarung muß ausgeschlossen sein.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331

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