Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der Reaktorschiffahrt durch Rechtsverordnung internationale Vereinbarungen in Kraft zu setzen, die die Benutzung ausländischer Gewässer und Häfen durch Reaktorschiffe, welche berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, oder die Benutzung von Gewässern und Häfen der Bundesrepublik Deutschland durch Reaktorschiffe unter ausländischer Flagge regeln und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331
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