§ 1 AtHaftÜbkG

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

1.
Dem in Paris am 29. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen),
2.
dem in Brüssel am 25. Oktober 1974 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Mai 1962 über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen (Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen) sowie dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vom selben Tage,
3.
dem in Brüssel am 31. Januar 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzübereinkommen zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Brüsseler Zusatzübereinkommen),
4.
dem in Paris am 28. Januar 1964 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie,
5.
dem in Paris am 28. Januar 1964 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und
6.
dem in Brüssel am 17. Dezember 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (Brüsseler Kernmaterial-Seetransport-Übereinkommen).
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 9.9.2001 I 2331

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