§ 9h AtG

Pflichten des Zulassungsinhabers

Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:

1.
den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
2.
den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2024 03:23

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2153
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;

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