(1) 1Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. 2Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestimmen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2153
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
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