§ 20 AtG

Sachverständige

1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2024 03:23

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2153
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;

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