Kategorisierung, Buchführung und Transportmeldung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sowie bereitzustellende Daten über bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
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1(Fundstelle: BGBl.2I 2018, 2176 - 2186)
Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung werden nach ihrem Verarbeitungszustand in die folgenden Kategorien eingeteilt:
Tabelle 1 Kategorien
1.
Kennung für elektronische Buchführungssysteme Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:
AABBBCCCCDEEEEEE
Dabei gilt folgende Codierung:
AADie beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code „_E“ zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.BBBDie Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.CCCCDie Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.DDie zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:
R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA) Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA) K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2) Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.EEEEEEDie Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.
Beispiel 1: _EKWG2016R000001
2.
Kennzeichnung von Abfallgebinden
Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgender einheitlicher Kombination (Abfallgebindenummer):
BBBFFFFFFF
Dabei gilt folgende Codierung:
BBBDas Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.FFFFFFFDie Stellen vier bis zehn (FFFFFFF) stehen für eine eindeutige siebenstellige Nummer bezogen auf das Verursacherkürzel.
Im Falle der Neufestlegung eines Verursacherkürzels dürfen bereits bestehende Verursacherkürzel weiterverwendet werden, solange sie in der Kürzelliste weiter aufgeführt sind. Auch bereits von den Ablieferungs- oder Abführungspflichtigen verwendete sechsstellige fortlaufende Nummern können, solange eine eindeutige Zuordnung des Gebindes möglich ist, weiterverwendet werden.
Beispiel 2: KWG0000002
____________
3.
Kennzeichnung von Behältern (Behälternummer)
Behälter, in denen radioaktive Abfälle zur Sammlung, Verarbeitung oder zum Transport verpackt werden, sind mit einer innerhalb der Anlage unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer, zum Beispiel der Herstellernummer oder einer individuell festgelegten Nummer, zu versehen. Endlagerbehälter sind spätestens vor Abgabe an das Endlager mit der Abfallgebindenummer und der Prüfzeugnisnummer des Endlagerbehälters zu kennzeichnen.
4.
Datenerfassung
Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.
Tabelle 2 Vorgaben zur systematischen Datenerfassung
NummerAngabe je Behälter oder EinheitVerarbeitungszustand des Abfalls nach Teil B, Ziffer 1, Buchstabe DRZK 1Kennung (Teil B Ziffer 1)XXX 2Abfallgebindenummer (Teil B Ziffer 2)X 3Kategorie (Teil A)XXX 4Abfallart (Teil B Tabelle 3)XXX 5Beschreibung des AbfallproduktesX 6Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges)X 7Datum des AnfallsXXX 8Abfallmasse in kgXXX 9Gebindemasse in kgXX10Gebindevolumen in m3XX11BehältertypXX12Behälternummer (Teil B Ziffer 3)XXX13Ortsdosisleistung in mSv/hOberflächeXXX141 m AbstandXXX15Datum der Messung der OrtsdosisleistungXXX16Gesamtaktivität in Bqβ/γ-StrahlerXXX17α-StrahlerXXX18Kernbrennstoff gemäß § 2 des Atomgesetzes in gXXX19.1Aktivität zu berücksichtigender Radionuklide in BqNr. 1XXX19.2Nr. 2XXX19.nNr. nXXX20Bezugsdatum der AktivitätsangabeXXX21Art der AktivitätsbestimmungXXX22Rückstellprobe Nr.XXX23Datum der AusbuchungXXX24Referenz der AusbuchungXXX25.1Stoffliche Zusammensetzung in kgNr. 1X25.2Nr. 2X25.nNr. nX26.1Kennung des verarbeiteten Rohabfalls oder Zwischenprodukts, (Teil B Tabelle 3)Nr. 1XX26.2Nr. 2XX26.nNr. nXX27AbfallbehälterklasseX28Dichtheit der VerpackungX29Ausgeführtes Behandlungsverfahren (Teil B Tabelle 4)XX30Datum des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX31Ort des ausgeführten BehandlungsverfahrensXX32Ausführender des BehandlungsverfahrensXX33Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde über die ZwischenlagerfähigkeitDatum der KontrolleXReferenzX34Produktkontrolle für die EndlagerungDatum der KontrolleXReferenzX35LagerortXXX36Datum der Einlagerung am LagerortXXX
Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung vor.
CodeBehandlung000Unbehandelt001Sortieren002Dekontaminieren003Zerkleinern004Vorpressen005Verbrennen006Pyrolysieren007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren008Dekantieren009Filtrieren010Schmelzen011Formstabil kompaktieren012Zementieren013Bituminieren014Verglasen015Trocknen016Kompaktieren und Zementieren017Kompaktieren und Trocknen018Verbrennen und Kompaktieren019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren020Entwässern021Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung022Sonstiges023Einbringen in Endlagerbehälter024Einbringen und Verfüllen von Endlagerbehältern025Einbringen und Vergießen von Endlagerbehältern
Anzugeben ist das für den physikalischen oder chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren oder die Kombination von Verfahren, sofern dies nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben worden ist.
Die Transportmeldung nach § 4 Absatz 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
3.
Abgebender der zu transportierenden Abfälle gemäß § 85 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
5.
Beförderer oder Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
6.
Empfänger der Abfälle sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Annahmezusage des Empfängers,
8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter oder Verpackungen,
9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der in den zu transportierenden Abfällen enthaltenen sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der in ihnen enthaltenen Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes.
1Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, sofern zutreffend, zu erfassen.2Die Angaben für bestrahlte Brennelemente sind zu erfassen, sobald sich die bestrahlten Brennelemente in der trockenen Zwischenlagerung befinden.
Tabelle 5 Zu erfassende Daten für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Kokillen
Code
Verarbeitungszustand
RA
Rohabfall:
Unverarbeitete, teilweise vorsortierte, radioaktive Abfälle in ihrer Entstehungsform.
VA
Vorbehandelter Abfall:
Vorbehandelte radioaktive Rohabfälle, für die weitere Behandlungsschritte vorgesehen sind.
P1
Abfallprodukte in Innenbehältern:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die in standardisierte, zur Endlagerung vorgesehene Behältergrundtypen (Endlagerbehälter) eingebracht werden sollen. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert. Ihre Verarbeitung ist abgeschlossen und unterliegt bis auf eine ggf. erforderliche Nachtrocknung voraussichtlich keiner physikalischen oder chemischen Veränderung durch Behandlungsschritte mehr.
P2
Produktkontrollierte Abfallprodukte:
In Innenbehältern verpackte Abfallprodukte, die für das Einbringen in standardisierte Endlagerbehälter vorgesehen sind und die ein qualifiziertes, durch die Produktkontrolle begleitetes und testiertes Konditionierungsverfahren für das Endlager Konrad durchlaufen haben. Die Dokumentation ist erstellt, eingereicht, von einem Gutachter und dem Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes geprüft und positiv bewertet.
Hinweis: Die Einstufung in Kategorie P2 ist auch dann vorzunehmen, wenn die radiologische Produktkontrolle bereits abgeschlossen, die stoffliche Produktkontrolle jedoch noch nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde.
G1
Abfallgebinde bzw. in Endlagerbehälter verpackte Abfallprodukte:
In standardisierten Endlagerbehältern verpackte Abfallprodukte mit oder ohne Innenbehälter. Die Abfallprodukte werden in der Regel nach qualifizierten Verfahren hergestellt, sind jedoch noch nicht abschließend für das Endlager Konrad produktkontrolliert.
G2
Produktkontrollierte Abfallgebinde:
Abfallgebinde, die entsprechend den Erfordernissen der Endlagerungsbedingungen für das Endlager Konrad produktkontrolliert und dokumentiert sind und deren Endlagerfähigkeit durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes bestätigt wurde, wobei auch die stoffliche Produktkontrolle abgeschlossen sein muss.
_________
AABBBCCCCDEEEEEE
1Amtl. Anm.: _E steht für die Erfassung durch den Verursacher.
2Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
3Amtl. Anm.: 2016 steht für das Jahr der Erfassung.
4Amtl. Anm.: R steht für den Verarbeitungszustand.
5Amtl. Anm.: 000001 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf _EKWG2016R.
6Amtl. Anm.: KWG steht für das Verursacherkürzel.
7Amtl. Anm.: 000002 steht für die eindeutige Nummer bezogen auf KWG.
8Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
9Amtl. Anm.: Nach Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
10Amtl. Anm.: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung. Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 19.1 bis 19.n nuklidbezogen angegeben ist.
11Amtl. Anm.: Sofern vorhanden.
12Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
13Amtl. Anm.: Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.
14Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
15Amtl. Anm.: Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
16Amtl. Anm.: Im Falle der Zwischenlagerung nur anzugeben, wenn durch die Annahmebedingungen des Zwischenlagers gefordert.
17Amtl. Anm.: Die Parameter wurden für die in der verkehrsrechtlichen Zulassung und lagerrechtlichen Genehmigung festgelegten Randbedingungen ausgelegt und bewertet.
18Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
19Amtl. Anm.: Nur für verglaste radioaktive Abfälle.
20Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
21Amtl. Anm.: Bei Brennelementen aus Siedewasserreaktoren ggf. mit Brennelementkasten.
22Amtl. Anm.: Angabe von abdeckenden Werten.
23Amtl. Anm.: Identifikationsnummer des Brennelements, aus dem der Brennstab entnommen wurde, sowie Position des Brennstabs.
24Amtl. Anm.: Die Standzeit der Brennelemente im Reaktor lässt sich über den Abbrand und die Anzahl der unterzogenen Reaktorzyklen ableiten.
25Amtl. Anm.: Sofern gemessene Werte vorhanden.
Standangaben Gesetz
Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2024 03:21
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